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Die neue Abgeltungsteuer




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Ab 2009 wird in Deutschland die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent für die Besteuerung von Zinserträgen, Dividenden und Kursgewinnen starten. Das ist der für Privatanleger wohl wichtigste Punkt der Unternehmens- steuerreform.

Am 6. Juli hat sich der Bundesrat abschließend mit dem Gesetz zur Unternehmenssteuerreform und damit auch mit der Abgeltungsteuer befasst. Die einschneidendste steuerliche Änderung für Anleger seit vielen Jahren kann damit ab 2009 starten. Lesen Sie hier worauf Sie sich einstellen müssen.

Die Eckpunkte der Abgeltungsteuer im Überblick

  • Ab 2009 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne auf Wertpapiere (nicht Immobilien) mit 25 Prozent besteuert. Hinzukommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten.
  • Das Halbeinkünfteverfahren (HEV) für Privatanleger wird gestrichen. Damit müssen 100 Prozent der Dividenden und Kursgewinne versteuert werden. Bisher waren Dividenden und Kursgewinne mit Aktien innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr gemäß HEV nur zur Hälfte steuerpflichtig, aber zum jeweils gültigen persönlichen Steuersatz (Spitzensteuersatz für die Einkommensteuer: 42 Prozent derzeit).
  • Die Spekulationsfrist von einem Jahr wird aufgehoben: Dies gilt nur für nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Kapitalanlagen (Neufälle); für verbriefte Derivate, insbesondere Zertifikate, greifen Ausnahmen. Sie gelten schon dann als Neufälle, wenn sie nach dem 14.3.2007 erworben und nach dem 30. Juni 2009 veräußert wurden.
  • Bemessungsgrundlage sind die Bruttoerträge, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag) reduziert werden. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht mehr möglich.
  • Es gibt eine Veranlagungsoption, die für Leute mit niedrigem Einkommen und niedrigem Steuersatz (unterhalb des Abgeltungssatzes) interessant ist. Das heißt, Steuerpflichtige können – zu ihrem Vorteil – zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren.
  • Durch die Abgeltungsteuer ist ein Kontenabruf zur Verifikation der Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Dies wird durch eine gesetzliche Änderung in § 93 AO klargestellt.

   Unsere Berater
Heike Langhabel Tel.: +49 (0) 68 36 / 91 93 -17