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Die staatliche Förderung zur privaten Vorsorge können alle Personen in Anspruch nehmen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sowie Landwirte, Beamte, Richter und Soldaten. Bei Verheirateten genügt es, wenn ein Partner die Voraussetzungen erfüllt. Dann erhält auch der andere die Förderung.
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Förderberechtigt sind:
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- Arbeitnehmer und Auszubildende
- Beamte, Richter, Soldaten
- Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Pflichtversicherte Selbständige (z.B. Künstler und Handwerker) in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Bezieher von Lohnersatzleistungen sowie Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
- Nichterwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung
- Geringfügig Beschäftigte, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
- nicht gewerbsmäßig tätige Pflegepersonen
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Nicht anspruchsberechtigt sind:
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- Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
- geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken
- freiwillig Versicherte
- Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte)
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Unsere Berater
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Heike Langhabel
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Tel.: +49 (0) 68 36 / 91 93 -17
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Michael Zöllner
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Tel.: +49 (0) 68 36 / 9 21 93 -15
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Hardy Heiser
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Tel.: +49 (0) 68 36 / 91 93 -16
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